Der Pflegegrad I ist der niedrigste Grad, in den ein pflegebedürftiger Mensch eingestuft werden kann.
Sie erhalten den Pflegegrad I, wenn bei ihnen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird.
Der Pflegegrad II wird erteilt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird.
Der Pflegegrad III wird erteilt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wurde.
Der Pflegegrad IV wird bei der Feststellung einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erteilt.
Der Pflegegrad V wird bei der Feststellung einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung erteilt.
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