Pflegegrade

Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich maßgeblich am Grad der Selbstständigkeit. Zusätzlich wird der benötigte Zeitaufwand für die Pflege einer pflegebedürftigen Person berücksichtigt.
 
Die pflegebedürftige Person wird hierbei in diesen sechs Bereichen vom MDK beurteilt, welche sich auf den Grad der Selbstständigkeit beziehen:
 
  1. Hilfen bei Verrichtungen des Alltages
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Nächtlicher Unterstützungsbedarf
  4. Präsenz am Tag (Über welche Zeitspanne kann die pflegebedürftige Person tagsüber alleine gelassen werden?)
  5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  6. Organisation der Hilfen (Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige, die die Pflege übernehmen oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?)

Der Pflegegrad I ist der niedrigste Grad, in den ein pflegebedürftiger Mensch eingestuft werden kann. 

 

Sie erhalten den Pflegegrad I, wenn bei ihnen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. 

Pflegesachleistungen:

Pflegegeld:

125 €

0 €

Der Pflegegrad II wird erteilt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird.

 

Pflegesachleistungen:

Pflegegeld:

724 €

316 €

Der Pflegegrad III wird erteilt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wurde.

 

Pflegesachleistungen:

Pflegegeld:

1363 €

545 €

Der Pflegegrad IV wird bei der Feststellung einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erteilt.

 

Pflegesachleistungen:

Pflegegeld:

1693 €

728 €

Der Pflegegrad V wird bei der Feststellung einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung erteilt.

 

Pflegesachleistungen:

Pflegegeld:

2095 €

901 €

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