Häufig gestellte Fragen

Bei der Beurteilung werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen und pflegefachlich berücksichtigt.

 

Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder durch eine Behinderung in erheblichem oder sehr hohem Maße auf Hilfe angewiesen sind und sie für eine Dauer von mindestens sechs Monaten oder mehr, umfangreiche Unterstützung bei der Grundpflege, so wie auch in der häuslichen Versorgung brauchen. 

Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich maßgeblich am Grad der Selbstständigkeit. Zusätzlich wird der benötigte Zeitaufwand für die Pflege einer pflegebedürftigen Person berücksichtigt.
 
Die pflegebedürftige Person wird hierbei in sechs Bereichen beurteilt, welche sich auf den Grad der Selbstständigkeit beziehen. Folgende Bereiche sind Bestandteil der Beurteilung des Grades der Selbstständigkeit:
 
  1. Hilfen bei Verrichtungen des Alltages
  2. Psychosoziale Unterstützung
  3. Nächtlicher Unterstützungsbedarf
  4. Präsenz am Tag. Über welche Zeitspanne kann der oder die Pflegebedürftige tagsüber alleine gelassen werden?
  5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  6. Organisation der Hilfen. Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige, die die Pflege übernehmen, oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?

Bei der Pflegebedürftigkeit wird zwischen 5 Graden unterschieden. Je nach Grad bestimmen sich die Leistungen, die von Ihrer Pflegeversicherung übernommen werden. 

 

Alle Details zu den unterschiedlichen Pflegegraden finden sie hier auf unserer Infoseite zu den Pflegegraden.

Die Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). 

 

Selbstverständlich unterstützen wir Sie beim Vorbereiten der Unterlagen für Ihren Antrag auf Leistungen nach dem Pflegegesetz. 

Das Pflegegesetz unterscheidet zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld. 

 

Pflegesachleistungen umfassen die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem festgesetzten Maximalbetrag. 

 

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von einer Pflegeperson (meist ein Familienangehöriger) gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Das Pflegegeld soll dazu dienen, um der Pflegeperson einen finanziellen Ausgleich für ihre pflegerische Leistung zu bezahlen.

 

Im Rahmen der Kombinationspflege lassen sich zudem Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. 

 

Je nach Einstufung in den Pflegegrad, erhalten Sie unterschiedlich viel Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung.

 

Wir als Pflegedienst rechnen unsere Leistungen monatlich mit der Pflegeversicherung ab. Wenn Sie bereits eine Kombinationspflege haben, prüft die Pflegekasse, ob die Pflegesachleistungen voll ausgeschöpft wurden.

Haben Sie weniger finanzielle Leistungen für den Pflegedienst benötigt, als Ihnen zusteht, wird der offene Betrag prozentual als Pflegegeld ausbezahlt.

 

Wie viel Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen Ihnen zustehen, finden Sie im Detail hier.

 

Wichtig ist, dass die Kombinationspflegeregelung nicht automatisch angewendet wird. Sie muss schriftlich bei der Pflegeversicherung beantragt werden. 

Der Schwerpunkt unserer Leistungen liegt in den Bereichen der Behandlungs- und Grundpflege. 

 

Darüber hinaus bieten wir Ihnen Unterstützung bei der Betreuung von Menschen mit Demenz, in der häuslichen Betreuung, in der hauswirtschaftlichen Hilfe, sowie eine Reihe weiterer Zusatzleistungen.

 

Alle Details zu unseren Leistungen finden Sie hier. 

Die Beratung ist absolut kostenlos

 

Ebenfalls erstellen wir Ihnen kostenlos einen Kostenvorschlag. 

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